ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Handelsgesellschaft
GRASPO CZ, a.s.
mit Sitz in Pod Šternberkem 324, 763 02 Zlín
Identifikationsnummer: 25586092
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Brno, Abteilung B, Einlageblatt 3174 (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt).
Die aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Geschäftsbedingungen“ genannt) finden Sie unter www.graspo.com. Alle Vertragsbeziehungen des Auftragnehmers sowie Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich bestätigt.
1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Geschäftsbedingungen“ genannt) des Auftragnehmers regeln im Einklang mit der Bestimmung des § 1751 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden „Bürgerliches Gesetzbuch“ genannt) die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die im Zusammenhang mit oder aufgrund eines zwischen dem Auftragnehmer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) gemäß dem Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch geschlossenen Vertrags (im Folgenden „Vertrag“ genannt) entstehen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für vorvertragliche Tätigkeiten, d. h. für Verhandlungen über den Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden im Folgenden auch als „Vertragsparteien“ genannt. Die Vertragsparteien schließen in der Regel einen Werkvertrag oder einen Kaufvertrag miteinander ab. Diese Geschäftsbedingungen gelten daher sinngemäß auch für Vertragsverhältnisse, die aufgrund des jeweiligen Kaufvertrags geschlossen werden.
1.2. Werk: Aufgrund des gemäß Art. 3 dieser Geschäftsbedingungen geschlossenen Vertragsverhältnisses verpflichtet sich der Auftragnehmer, für den Auftraggeber auf eigene Kosten, Gefahr und Risiko ein Werk herzustellen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, das hergestellte Werk abzunehmen und dem Auftragnehmer den Werklohn zu zahlen, und dies unter den im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung gemäß Art. 3 dieser Geschäftsbedingungen genannten Bedingungen. Die Spezifikation des Werks ist im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung enthalten. Gegenstand des Werks ist in der Regel die Herstellung von Druckerzeugnissen, periodischen und nicht periodischen Drucksachen sowie die Erbringung von Druckdienstleistungen (Druckvorbereitung).
1.3. Der Auftraggeber gilt als Unternehmer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ferner dann, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die Verträge im Zusammenhang mit ihrer eigenen unternehmerischen, gewerblichen oder ähnlichen Tätigkeit oder in selbständiger Berufsausübung abschließt, oder eine Person, die im Namen oder im Auftrag eines Unternehmers handelt (im Folgenden „Unternehmer“ genannt).
1.4. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gelten für die nicht in den Geschäftsbedingungen geregelten Beziehungen die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, die sich auf Unternehmer beziehen.
1.5. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverhältnis einzugehen, insbesondere nicht mit Personen, die bereits zuvor gegen die Geschäftsbedingungen verstoßen, den Vertrag verletzt oder den Auftragnehmer anderweitig geschädigt haben.
1.6. Diese Geschäftsbedingungen sind untrennbarer Bestandteil jeder Auftragsbestätigung oder jedes Vertrags und sind in tschechischer Sprache abgefasst. Wird für den Auftraggeber eine Übersetzung des Textes der Geschäftsbedingungen in eine andere Sprache erstellt, so gilt im Falle eines Streits über die Begriffsauslegung die Auslegung des Textes der Geschäftsbedingungen in tschechischer Sprache als maßgebend.
2. VERWENDETE TERMINE
2.1. Für die Zwecke dieser Geschäftsbedingungen gelten als „technische Spezifikation“ Daten, die ein bestimmtes Produkt für Herstellungszwecke spezifizieren, und dies in einem standardisierten Format.
2.2. Als „technische Spezifikation mit mangelhafter Vorgabe“ versteht sich ein solcher Mangel der in der technischen Spezifikation übermittelten Angaben und Parameter, der bei deren Anwendung zur Folge hätte, dass das Ergebnis der Druck- und Bindearbeiten den Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen wird.
2.3. „Produkt“ ist jedes Druckerzeugnis, das im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Auftragnehmers entsteht.
2.4. Als „Auftrag“ oder „Werk“ versteht sich die Herstellung eines bestimmten Produkts in Übereinstimmung mit der in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag enthaltenen technischen Spezifikation.
3. BESTELLUNG DES AUFTRAGGEBERS UND ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS
3.1. „Anfrage“ – Jede Anfrage des Auftraggebers stellt ein Angebot zum Vertragsabschluss im Sinne der Bestimmung des § 1731 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und zwar konkret am häufigsten eines Werkvertrags. Die Anfrage wird dem Auftragnehmer in der Regel auf elektronischem Wege (per E-Mail) an die Kontaktadresse des Auftragnehmers zugestellt.
3.2. „Angebot“ – Aufgrund der Anfrage des Auftraggebers unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein unverbindliches schriftliches Angebot.
3.3. „Bestellung“ – Wenn der Auftraggeber diesem Angebot zustimmt, übermittelt er dem Auftragnehmer eine verbindliche Bestellung.
3.4. „Auftragsbestätigung“ – Im Falle der Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer erstellt der Auftragnehmer eine Auftragsbestätigung oder einen Vertrag, in dem die Parameter des jeweiligen Auftrags weiter spezifiziert werden können, und übermittelt die Auftragsbestätigung oder den Vertrag zur Genehmigung an den Auftraggeber.
3.5. „Genehmigung der Auftragsbestätigung oder des Vertrags durch den Auftraggeber“ – Der Auftraggeber hat die Auftragsbestätigung oder den Vertrag unverzüglich zu genehmigen. Der Inhalt der Auftragsbestätigung oder des Vertrags ist für beide Vertragsparteien erst ab dem Zeitpunkt der Abstimmung durch beide Vertragsparteien vollständig verbindlich. Eine einfache per E-Mail oder Fax übermittelte oder schriftliche Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, welche die Auftragsbestätigung enthält (wie z. B. die Antwort des Auftraggebers per E-Mail, dass er dem Inhalt der Auftragsbestätigung oder des Vertrags zustimmt), reicht für die Annahme der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber aus, wobei dieser schriftlichen Mitteilung ein elektronischer Scan (Kopie) der Auftragsbestätigung oder des Vertrags mit der Unterschrift des Auftraggebers beigefügt wird. Sofern die Frist für die Annahme der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich angegeben ist, darf diese nicht 2 Arbeitstage ab Absendetag überschreiten. Die Zustimmung einschließlich der unterzeichneten Auftragsbestätigung oder des unterzeichneten Vertrags hat der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist an die Kontakt-E-Mail-Adresse des Auftragnehmers zurückzusenden.
3.6. Die Anfrage des Auftraggebers und das unverbindliche Angebot des Auftragnehmers gelten lediglich als vorvertragliche Handlungen, die für die Parteien keine Rechtswirkung haben.
3.7. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kommt in den folgenden Fällen zustande:
3.7.1. durch Zustellung der Zustimmung (Akzeptanz) des Auftraggebers zum Inhalt der Auftragsbestätigung einschließlich des elektronischen Scans (Kopie) der Auftragsbestätigung mit der Unterschrift des Auftraggebers,
3.7.2. mit Beginn der tatsächlichen Werkherstellung durch den Auftragnehmer aufgrund des Inhalts der Bestellung des Auftraggebers gemäß 3.3., gegen die der Auftragnehmer keine Einwände hat, oder
3.7.3. mit Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags durch beide Vertragsparteien.
3.8. Die Auftragsbestätigung oder der Vertrag legt den Auftragsgegenstand fest und enthält in der Regel die folgenden Parameter: Angaben zum Auftraggeber, Angaben zum Auftragnehmer, Bezeichnung des Werks, technische Spezifikation des Werks, Vereinbarung über die Art und Weise der Bestimmung des Werklohns, Zahlungsbedingungen, Bestimmung des Ansprechpartners einschließlich der Kontaktdaten des Ansprechpartners, Datum der Übergabe der Produktionsunterlagen durch den Auftraggeber, Datum der Übergabe des Werks, Lieferort usw.
3.9. Das Verhältnis zwischen den Abkürzungen für genormte Papierformate, wie z. B. A4, B5, und den metrischen Werten ist in EN ISO 217 (500041) definiert. Die Abkürzungen der Bindungsarten für die Bindungsanforderungen, wie z. B. V2, V8, werden gemäß ISO 14416 (010142) verwendet. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags, die über die Auftragsbestätigung oder den Vertrag hinausgehen, sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers und unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen möglich. Änderungen und Ergänzungen sind erst dann gültig, wenn der Auftragnehmer im Einklang mit der Vorgehensweise gemäß Art. 3.2. eine schriftliche Bestätigung der Änderungen und Ergänzungen an die elektronische Adresse des Auftraggebers übermittelt.
3.10. Der Auftragnehmer ist mit der Werkherstellung nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht erfüllt, insbesondere wenn er die in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 10, 11 dieser Geschäftsbedingungen genannten Verpflichtungen sowie die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag genannten Verpflichtungen nicht erfüllt. In diesem Fall sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag genannten Liefertermine für den Auftragnehmer nicht verbindlich und der Auftragnehmer ist berechtigt, das Werk innerhalb des Zeitrahmens seiner aktuellen Produktionskapazität herzustellen.
Das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gemäß diesem Absatz der Geschäftsbedingungen begründet ein Schuldverhältnis.
4. STORNOBEDINGUNGEN
4.1. Ändert der Auftraggeber die ursprünglich bestellten technischen Parameter, die bereits in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag vereinbart wurden, oder storniert der Auftraggeber ganz oder teilweise den in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag vereinbarten Auftrag und geschieht dies binnen von 8 Kalenderwochen vor Beginn der Werkherstellung, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Storno- oder Änderungsgebühr für die Stornierung oder Änderung des Auftrags in Höhe von 20 % des Gesamtwerts des Werks, der sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag ergibt, sowie die Kosten zu zahlen, die der Auftragnehmer bei der Werkausführung bereits zweckmäßig aufgewendet hat.
4.2. Ändert der Auftraggeber die ursprünglich bestellten technischen Parameter, die bereits in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag vereinbart wurden, oder storniert der Auftraggeber ganz oder teilweise den in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag vereinbarten Auftrag und geschieht dies in einer als 8 Kalenderwochen kürzeren Frist vor Beginn der Werkherstellung, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Storno- oder Änderungsgebühr für die Stornierung oder Änderung des Auftrags in Höhe von 40 % des Gesamtwerts des Werks, der sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag ergibt, sowie die Kosten zu zahlen, die der Auftragnehmer bei der Werkausführung bereits zweckmäßig aufgewendet hat.
4.3. Ändert der Auftraggeber die ursprünglich bestellten technischen Parameter, die bereits in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag vereinbart wurden, oder storniert der Auftraggeber ganz oder teilweise den in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag vereinbarten Auftrag und geschieht dies in einer als 1 Kalenderwoche kürzeren Frist vor Beginn der Werkherstellung, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Storno- oder Änderungsgebühr für die Stornierung oder Änderung des Auftrags in Höhe von 80 % des Gesamtwerts des Werks, der sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag ergibt, zu zahlen.
4.4. Der Auftraggeber hat die Stornogebühr aufgrund einer vom Auftragnehmer ausgestellten Rechnung mit 14 Kalendertagen Zahlungsfrist zu zahlen.
4.5. Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung der Stornorechnung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der nicht bezahlten Stornogebühr für jeden Verzugstag zu berechnen, beginnend mit dem ersten Verzugstag bis zum Tag der Bezahlung der in Rechnung gestellten Stornogebühr in voller Höhe. Die Vertragsstrafe ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der jeweiligen schriftlichen Zahlungsaufforderung fällig. Durch die Zahlung der Vertragsstrafe bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz des Schadens unberührt, der in ursächlichem Zusammenhang mit der Verletzung einer Vertragspflicht steht, die zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder gesetzlicher Verzugszinsen führt.
5. PRÜFUNGEN UND ENTWÜRFE
5.1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Kosten für die Prüfung und Erstellung von Entwürfen zu erstatten, auch wenn der Auftrag nicht ausgeführt wird.
6. PRODUKTIONSUNTERLAGEN
6.1. „Produktionsunterlagen“ werden vom Auftraggeber für die Werkherstellung bestimmt und der Auftraggeber hat sie dem Auftragnehmer zum Zwecke der Herstellung innerhalb einer von den Vertragsparteien in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag vereinbarten Frist zur Verfügung zu stellen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
6.2. Die Produktionsunterlagen müssen dem Auftragnehmer in einer Qualität übermittelt werden, welche die Vorbereitung und Durchführung der Herstellung ermöglicht, andernfalls werden die Produktionsunterlagen vom Auftragnehmer zur weiteren Bearbeitung nicht übernommen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Produktionsunterlagen von schlechter Qualität zurückzugeben.
6.3. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm beauftragter Lieferant von Druckunterlagen ist für die Lieferung von Unterlagen gemäß den allgemein verbindlichen Druckstandards ISO 12647-2, FOGRA 51 und FOGRA 52 verantwortlich, die der Auftragnehmer auf der Website https://www.graspo.com/assets/web/DE_Vorbereitung_von_Druckdaten.pdf veröffentlicht hat (im Folgenden „Handbuch der grafischen Produktionstechnik“ genannt). Bei Nichteinhaltung der verbindlichen Standards nach dem Handbuch der grafischen Produktionstechnik haftet der Auftragnehmer nicht für etwaige Fehler und die daraus resultierenden Mehrkosten.
6.4. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Produktionsunterlagen im Vergleich zu dem in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag festgelegten Termin verspätet oder wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Produktionsunterlagen in schlechter Qualität zur Verfügung stellt, ist es nicht möglich, die Herstellung und Lieferung des Werks an den Auftraggeber in den ursprünglich vereinbarten Terminen gemäß der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag sicherzustellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über das Eintreten einer solchen Situation zu informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Produktion entsprechend seiner aktuellen Produktionskapazität aufzunehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung des Auftrages erst dann fortzusetzen, nachdem ihm die Produktionsunterlagen vom Auftraggeber ordnungsgemäß und vollständig zur Verfügung gestellt wurden. Verschiebt sich im Hinblick auf die aktuellen Kapazitätsmöglichkeiten in der Produktion des Auftragnehmers der Zeitpunkt der Werkherstellung und somit der Liefertermin, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen neuen Liefertermin mit.
6.5. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Produktionsunterlagen im Vergleich zu dem in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag genannten Termin verspätet zur Verfügung oder übermittelt er dem Auftragnehmer die Produktionsunterlagen in schlechter Qualität, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten für den dadurch verursachten Produktionsausfall (wie z. B. Kosten im Zusammenhang mit der Änderung des Produktionsplans des Auftragnehmers) in Rechnung zu stellen.
6.6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Inhalt der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produktionsunterlagen zu überprüfen. Zusätzliche Kosten (wie z. B. ausgetauschte Seiten) werden dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung gestellt. Der verbindliche Farbstandard für CMYK-Werte ist für den Auftragnehmer der zertifizierte Digitalproof des Auftragnehmers. Der verbindliche Standard für PANTONE oder HKS-Sonderfarben sind „CIE-Lab“-Werte und die zulässige Abweichung von diesen Werten beträgt ΔE (Delta E) bis zu einem Maximum von 5.
6.7. Der Auftragnehmer haftet nicht für formale Fehler in den vom Auftraggeber erhaltenen Produktionsunterlagen. Stellt er jedoch in den Produktionsunterlagen formale Fehler von sich aus fest und macht er den Auftraggeber darauf aufmerksam, ist er berechtigt, die Herstellung auszusetzen, und nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung des Auftraggebers verpflichtet, die Herstellung mit den bekanntgegebenen formalen Fehlern fortzusetzen oder die Beseitigung der vom Auftraggeber festgestellten formalen Fehler abzuwarten. Der Auftragnehmer ist dann, wenn sich die Produktion verzögert, berechtigt, den Zeitpunkt der Werklieferung entsprechend seiner aktuellen Produktionskapazität zu verschieben. Der Auftraggeber wird über den neuen Termin der Werklieferung informiert. Wenn die Produktion trotz der festgestellten formalen Fehler in den Produktionsunterlagen fortgesetzt wird und dies die Qualität des Endprodukts beeinträchtigt, wird dies nicht als schlechte Leistung des Auftragnehmers angesehen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten in Rechnung zu stellen, die im Zusammenhang mit einer Änderung der Produktionsunterlagen und deren Nachbearbeitung durch den Auftragnehmer entstehen.
6.8. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Produktionsunterlagen zur Verfügung stellt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Werkherstellung (Druck und eine etwaige Verbreitung) durch den Auftragnehmer die geschützten Rechte Dritter in Bezug auf das Urheberrecht oder das gewerbliche Recht oder andere Rechte des geistigen Eigentums nicht verletzt. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Pflicht, haftet er gegenüber Dritten selbst für etwaige Schäden oder sonstige nachteilige Folgen. Der Auftraggeber haftet auch für jeden Schaden, der dem Auftragnehmer entsteht, einschließlich des entgangenen Gewinns, sonstiger Schäden wie z. B. Rufschädigung usw. oder anderer nachteiliger Folgen.
6.9. Für Fremddaten, Datenträger, Muster und sonstige Gegenstände, die der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrags nicht zurückverlangt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Drucksachen, Druckunterlagen, Produktionsunterlagen, Datenträger usw. des Auftraggebers nach der Ausführung des Auftrags aufzubewahren, es sei denn, dies wurde mit dem Auftraggeber gesondert vereinbart.
6.10. Die Anleitung zur Erstellung von Produktionsunterlagen für die CTP-Verarbeitung steht dem Auftraggeber auf der Website www.graspo.com zum Download zur Verfügung, ggf. kann dem Auftraggeber Unterstützung per Telefon oder über die Kontakt-E-Mail des Auftragnehmers gewährt werden.
6.11. Die Produktionsunterlagen gelten dann als an den Auftragnehmer zugestellt, wenn der Auftraggeber diese gemäß der technischen Spezifikation und in dem in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag angegebenen Umfang auf einem der folgenden Informationsträger: CD-R/RW, ZIP 100/250, DVD-R/RW, USB-Stick oder nach vorheriger Vereinbarung auf einem anderen Träger am Sitz des Unternehmens abgibt. Der Auftraggeber hat auch die Möglichkeit, die Produktionsunterlagen an das Unternehmen über einen ftp-Server zu liefern. Wird der Server des Auftragnehmers für die Zustellung der Produktionsunterlagen verwendet, müssen die Zugangsdaten angefordert werden. Bei Verwendung eines anderen als des vom Auftragnehmer betriebenen Servers muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Herunterladen dieser Produktionsunterlagen ermöglichen. Diese Produktionsunterlagen gelten dann als zugestellt, wenn der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Information erhält, dass die Produktionsunterlagen auf dem ftp-Server gespeichert wurden und die Daten zum Download bereitstehen und weiterverarbeitet werden können.
7. DRUCKFREIGABE UND PRODUKTIONSABLAUF
7.1. Wenn die Produktionsunterlagen allen Parametern entsprechen, keine Fehler enthalten und dem Auftragnehmer vom Auftraggeber innerhalb der in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag vereinbarten Fristen übergeben werden, beginnt der Auftragnehmer mit der Ausführung des Auftrags im Einklang mit der in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag festgelegten Frist.
7.2. Ist in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag vereinbart, dass der Auftraggeber bei der Werkherstellung persönlich anwesend sein darf (Abnahme von Korrekturabzügen usw.), hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über den Beginn der Herstellung rechtzeitig zu unterrichten, und der Auftraggeber ist verpflichtet, sich am Sitz des Auftragnehmers rechtzeitig einzufinden. Der Auftraggeber hat das geprüfte Teilprodukt während der Produktion zu unterzeichnen. Die Parameter des vereinbarten und unterzeichneten Teilprodukts sind für die weitere Werkherstellung verbindlich. Erscheint der Auftraggeber zur Werkherstellung nicht innerhalb der in der Aufforderung angegebenen Frist, kann der Auftragnehmer mit der Werkherstellung ohne den Auftraggeber beginnen, es sei denn, sie vereinbaren etwas anderes. Trifft der Auftraggeber nicht wie vereinbart pünktlich, sondern mit einer angemessenen Verspätung (max. innerhalb weniger Stunden) ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten für die Wartezeit und den Stillstand der Produktionsmaschine des Auftragnehmers in Rechnung zu stellen. Erscheint der Auftraggeber bei der Produktion am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit überhaupt nicht und gibt er nicht sein Einverständnis, dass die Herstellung ohne seine Anwesenheit aufgenommen werden kann, kann der Auftragnehmer mit der entsprechenden Herstellung überhaupt nicht beginnen und ist berechtigt, den Herstellungs-, Fertigstellungs- und Auslieferungstermin entsprechend seiner aktuellen Produktionskapazität zu verschieben und dem Auftraggeber die Kosten für die Wartezeit in Rechnung zu stellen. In diesem Fall teilt er dem Auftraggeber den neuen Termin für den Beginn der Werkherstellung sowie den Termin für die Werklieferung mit.
7.3. Wenn von den Vertragsparteien in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber die Plot- oder Probedaten des Druckbogens vorab freigeben muss, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies innerhalb der vom Auftragnehmer schriftlich festgelegten Frist zu tun. Diese Freigebe durch den Auftraggeber kann auch per E-Mail erfolgen. Liegt die Freigabe des Auftraggebers nicht innerhalb der vereinbarten Frist vor, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber den vereinbarten Liefertermin nicht garantieren und den Herstellungs- und Fertigstellungstermin entsprechend seiner aktuellen Produktionskapazität verschieben.
7.4. Stellt sich bei der Ausführung des Auftrags heraus, dass die dem Auftragnehmer überlassenen Produktionsunterlagen eine schlechte Qualität aufweisen oder für die Herstellung nicht ungeeignet sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen und der Auftraggeber ist verpflichtet, die fehlerhaften Produktionsunterlagen unverzüglich zu berichtigen. Führt der Auftraggeber die Berichtigung nicht unverzüglich durch, ist der Auftragnehmer an den in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag vereinbarten Termin für die Werklieferung nicht gebunden und ist berechtigt, den Termin für die Werklieferung entsprechend seiner aktuellen Produktionskapazität zu verschieben. In diesem Fall wird der Auftraggeber über den neuen Termin für die Werklieferung informiert.
7.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für unentdeckte Fehler in den Produktionsunterlagen, die zu Produktmängeln führen und ihre Nichtentdeckung ist vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.
7.6. Wenn der Auftraggeber die Farbe des Werks an der Druckmaschine während der Produktion schriftlich freigibt, kann die Farbe des Werks nicht Gegenstand einer etwaigen Rüge sein. In allen anderen Fällen ist der zertifizierte Digitalproof des Auftragnehmers für die Farbabstimmung bei CMYK-Werten verbindlich. Der verbindliche Standard für PANTONE oder HKS-Sonderfarben sind „CIE-Lab“-Werte und die zulässige Abweichung von diesen Werten beträgt ΔE (Delta E) bis zu einem Maximum von 5.
7.7. Stellt der Auftraggeber im Laufe der Werkherstellung fest, dass das Produkt nicht seinen Vorstellungen entspricht, jedoch nicht im Widerspruch zur Auftragsbestätigung oder zum Vertrag steht, kann er die Herstellung des Produkts in jedem Stadium der Produktion stoppen und eine Änderung der Produktparameter oder sogar eine Neuherstellung des Produkts verlangen. In diesem Fall hat der Auftraggeber jedoch alle damit verbundenen Mehrkosten zu tragen, und der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefertermin des Werks entsprechend seiner aktuellen Produktionskapazität zu verschieben. Der Auftraggeber wird über den neuen Termin der Werklieferung informiert.
7.8. Bei Aufträgen, die in der Buchbindung der zur Verfügung gestellten gedruckten Bögen bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, buchbinderische Mappen mit Rückenmarkierungen zu versehen, um dem Auftragnehmer die Prüfung der richtigen Abfolge der Bögen zu ermöglichen. Sind in der zur Verfügung gestellten Produktionsunterlagen keine Rückenmarkierungen angebracht, haftet der Auftragnehmer nicht für die Herstellung von Ausschussteilen. Solche Ausschussteile werden als ordnungsgemäße Lieferung betrachtet, wenn in den Produktionsunterlagen keine Rückenmarkierungen vorhanden sind. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber über das Fehlen der Rückenmarkierungen zu informieren.
7.9. Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, ein Muster für die buchbinderische Verarbeitung zur Verfügung zu stellen, aus dem die Reihenfolge der aufeinanderfolgenden Seiten hervorgeht, um den Fehler einer falschen Seitenanordnung durch den Auftragnehmer auszuschließen. Im Falle von Mutationen ist für jede Mutation ein gesondertes Muster erforderlich.
7.10. Falls der Auftragnehmer die buchbinderische Verarbeitung der vom Auftraggeber überlassenen Bögen und Einbände vornimmt, müssen die vom Auftraggeber gelieferten Bögen und Einbände Beschnittzeichen mit einem Anschnitt von 3 mm aufweisen. Ein Beschnitt ist eine Überlappung des zu bedruckenden Dokuments, die verhindert, dass am Rand ein schmaler Streifen unbedruckter Fläche erscheint. Entspricht das bereitgestellte Material diesen Anforderungen nicht, haftet der Auftragnehmer nicht für dadurch verursachte Mängel im Buchbindeprozess.
8. MEHR- ODER MINDERLIEFERUNG – TOLERANZABWEICHUNG
8.1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, das Werk als Minder- oder Mehrlieferung zu leisten. Die maximalen Toleranzen, die der Auftraggeber zu akzeptieren hat, sind die folgenden Abweichungen: +/-5 % der vereinbarten Auflage gemäß der Auftragsbestätigung oder des Vertrags. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Minder- oder Mehrlieferung zu übernehmen und das Werk gilt als ordnungsgemäß geliefert, wenn die hierin angegebene Toleranzabweichung eingehalten ist. Die Abrechnung erfolgt dann nach der tatsächlich gelieferten Menge zum vereinbarten Preis, der sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag ergibt.
8.2. Wenn der Auftraggeber in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag ausdrücklich die Möglichkeit ausschließt, für die Anzahl der bestellten Einheiten (im Folgenden „Auflage“ genannt) eine Minustoleranz anzuwenden (d. h. es wird die Möglichkeit ausgeschlossen, eine geringere Auflage als vereinbart zu liefern), hat der Auftragnehmer das Recht, dem Auftraggeber ein Werk zu liefern, bei dem die bestellte Auflage um bis zu 10 % hinausgeht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Mehrlieferung zu übernehmen und den Werklohn für die gesamte Lieferung einschließlich der Mehrlieferung, d. h. die tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen.
9. STÖRUNGEN IN DER PRODUKTION
9.1. Störungen in der Eigenproduktion des Auftragnehmers und solche Betriebsstörungen, von denen die Ausführung des Auftrages abhängt und die durch höhere Gewalt, wie z. B. Krieg, Energiemangel, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen usw., verursacht werden oder die auf sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Maschinenbruch, Mangel an Transportmitteln usw., zurückzuführen sind, ermöglichen eine Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine und Werklöhne. Eine auf diese Weise eintretende Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Lieferanten für den daraus entstehenden Schaden haftbar zu machen. Bei dauerhafter Verhinderung der Leistung ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über das Eintreten der oben genannten Umstände unverzüglich zu informieren.
10. LIEFERUNG DES FERTIGGESTELLTEN WERKS
10.1. Vereinbaren die Vertragsparteien in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag, dass der Auftragnehmer für den Transport des Werks an den Lieferort sorgt, gelten für die Lieferung die INCOTERMS 2010, DAP-Klausel. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bereits in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag oder spätestens 7 Arbeitstage vor Versand die Versandspezifikation zur Verfügung zu stellen, in der er die Transportmodalitäten für die Werklieferung detailliert angibt (genaue Adressen, Lieferorte, Hinweis auf die möglichen Komplikationen und Beschränkungen während des Transports, Angabe der Telefonkontakte der Personen, die den Auftrag übernehmen werden, und deren Namen), sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Ist der Auftragnehmer für den Transport verantwortlich, hat er mit dem jeweiligen Frachtführer einen Transportvertrag abzuschließen und die mit dem Transport des Werks verbundenen Kosten zu tragen. Der Auftragnehmer überträgt diese Kosten anschließend an den Auftraggeber. Mit Übermittlung der Versandspezifikation an den Auftragnehmer erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die Transportkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
10.2. Sorgt der Auftragnehmer vereinbarungsgemäß für den Transport des Werks, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Lieferort auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der Ankunft am Lieferort zu bestimmen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer etwaige Komplikationen beim Transport an den Lieferort rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. Kann der angegebene Lieferort wegen schlechter Verkehrsanbindung nicht erreicht werden, so gilt der vom Frachtführer angegebene nächstgelegene zugängliche Ort als Lieferort. Der Frachtführer trifft im Idealfall direkt am angegebenen Lieferort ein, die Entladung der Ware wird jedoch direkt vom Auftraggeber veranlasst, sofern nicht anders festgelegt. Der Frachtführer stellt den Laderaum nur für die Möglichkeit der Entladung des Werks zur Verfügung. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei Übergabe und Abnahme des Werks am Lieferort maximale Mitwirkung zu gewähren. Wird maximale Mitwirkung nicht gewährt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die infolge der ausstehenden Mitwirkung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
10.3. Als Übergabe und Abnahme des Werks gilt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Zeitpunkt der Werklieferung an den Ort, der in der Versandspezifikation angegeben ist, wenn der Transport vom Auftragnehmer übernommen wird. Die Vertragsparteien erstellen und unterzeichnen einen Lieferschein in zwei Exemplaren, von denen eines für den Auftraggeber und eines für den Auftragnehmer (oder seinen Frachtführer) bestimmt sind. Falls der Auftragnehmer den Transport durch einen Kurierdienst organisiert, bestätigt der Auftraggeber die Lieferung und Abnahme des Werks einseitig auf dem Lieferschein des Kurierdienstes.
10.4. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine Versandspezifikation zur Verfügung stellt und die Art und Weise des Entladens des Werks gemäß den Punkten 10.1. und 10.2. dieses Artikels nicht mitteilt oder wenn der Auftraggeber das Werk nicht am vereinbarten Lieferort abnimmt, wird das Werk beim Auftragnehmer aufbewahrt. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Gebühr für die Aufbewahrung seines Werks zu zahlen, wobei ihm für jeden Tag der Aufbewahrung ab Zeitpunkt des Verzugs mit der Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers eine Gebühr von 10 CZK pro Palette und Lagertag berechnet wird. Nimmt der Auftraggeber das Werk trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung nicht ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Werk zu verkaufen. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall berechtigt, auf den Erlös den Werklohn und die mit der Aufbewahrung und dem Verkauf des Werks verbundenen Kosten anzurechnen.
10.5. Vereinbaren die Vertragsparteien in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag, dass der Transport des Werks vom Auftraggeber organisiert wird, gelten für die Lieferung die INCOTERMS 2010, EXW-Klausel. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk am Sitz des Auftragnehmers zu dem in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag genannten Termin der Fertigstellung des Werks abzuholen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Holt der Auftraggeber das fertiggestellte Werk nicht innerhalb der angegebenen Frist ab, befindet er sich in Verzug mit der Abnahme des Werks. In diesem Fall ist der Auftragnehmer mit der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Werklieferung nicht in Verzug und der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Gebühr für die Aufbewahrung seines Werks zu zahlen, wobei ihm für jeden Tag der Aufbewahrung ab Zeitpunkt des Verzugs mit der Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers eine Gebühr in Höhe von 10,00 CZK pro Palette und Lagertag berechnet wird. Falls der Auftraggeber den Transport des Werks vom Auftragnehmer selbst oder durch seinen Frachtführer sicherstellt, haftet der Auftragnehmer für die Ware nur bis zur Übernahme des Werks durch den Auftraggeber oder seinen Frachtführer in seinem Betrieb. Mit der Übernahme des Werks bestätigt der Auftraggeber bzw. der Frachtführer des Auftraggebers, dass das Werk in einwandfreiem Zustand und ordnungsgemäß verpackt angenommen wurde. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Art und Weise der Verladung des Werks und die Art und Weise der Verladung des Werks für den Transport liegt vollständig in der Zuständigkeit des Auftraggebers.
10.6. Weigert sich der Auftraggeber, die Abnahme des Werks auf dem Lieferschein zu bestätigen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Übergabe des Werks zu verweigern; in diesem Fall gerät der Auftraggeber in Verzug.
10.7. Verlangt der Auftraggeber aus Gründen, die auf seiner Seite liegen, eine erneute Werklieferung, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die durch die erneute Lieferung entstandenen zusätzlichen Transportkosten in Rechnung zu stellen.
10.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Werklieferung auch teilweise auszuführen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Teilleistung des Auftragnehmers zu übernehmen.
11. WERKLOHN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
11.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer für das Werk den in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder im Vertrag vereinbarten Lohn ohne MwSt. zu bezahlen. Eine etwaige Mehrwertsteuer wird auf die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag genannten Einzelposten erhoben, und zwar in der im Voraus vereinbarten Art und Weise oder einer Kombination davon:
11.1.1. mit Leistung einer Anzahlung auf den Werklohn aufgrund Zahlungsaufforderung in bar oder per Überweisung auf das Konto des Auftragnehmers,
11.1.2. mit Zahlung des Werklohns in bar am Sitz des Auftragnehmers,
11.1.3. mit Zahlung des Werklohns per Überweisung auf das Konto des Auftragnehmers.
11.2. Eine Änderung der Werkspezifikation (Menge, Umfang-, Format-, Farbänderung u. ä.) gegenüber dem gültigen Vertrag oder der Auftragsbestätigung kann nur unter Voraussetzung einer Änderung des Werklohns sowie weiterer zusammenhängender Vertragsbedingungen vereinbart werden, und zwar in einer der folgenden Formen:
11.2.1. durch schriftliche Freigabe mittels elektronischer Kommunikation (Änderungsbestätigung),
11.2.2. mit Abschluss eines neuen Vertrags oder einer neuen Auftragsbestätigung oder
11.2.3. mit Abschluss eines schriftlichen Nachtrags zum ursprünglichen Vertrag oder zur Auftragsbestätigung.
11.3. Bei bargeldloser Zahlung gilt der Werklohn als ordnungsgemäß und rechtzeitig gezahlt, wenn der entsprechende Betrag, der dem Rechnungsbetrag entspricht, spätestens am angegebenen Fälligkeitstag dem auf der Rechnung angegebenen Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben wird.
11.4. Die Fälligkeit der Rechnung beträgt höchstens 14 Tage ab Rechnungsdatum, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.
11.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit dem Auftragnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers eine einseitige Aufrechnung durchzuführen. Im Falle einer solchen einseitigen Aufrechnung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 CZK pro Einzelfall zu zahlen. Durch die Zahlung der Vertragsstrafe bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Schadensersatz unberührt.
11.6. Verschlechtern sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Kreditwürdigkeit oder die Bonität des Auftraggebers oder gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer fälligen Rechnung in Verzug oder werden andere Umstände bekannt, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen oder die Zahlung durch den Auftraggeber gefährden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
11.6.1. das Werk oder einen Teil davon solange nicht herausgeben, bis die Rechnung für das vorangegangene Werk oder die Anzahlungsrechnung für das aktuell hergestellte Werk bezahlt ist,
11.6.2. die erhaltenen Bestellungen nicht bestätigen,
11.6.3. die bereits bestätigten Aufträge nicht ausführen,
11.6.4. die Werkherstellung unterbrechen,
11.6.5. eine Absicherung für den ausstehenden Werklohn durch Ausstellung eines eigenen Schuldscheins verlangen,
11.6.6. die Zahlungsfrist verkürzen,
11.6.7. die Einlösung der bestehenden Forderungen veranlassen,
11.6.8. vom geschlossenen Vertragsverhältnis zurücktreten.
11.6.9. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung der Aufträge und die Werklieferung von einer Anzahlung abhängig zu machen, ohne dass der Auftraggeber jegliche Sanktionen oder Forderungen geltend machen kann, bis eine ausreichende Sicherheit in Höhe von 100 % des vereinbarten Werklohns geleistet wird. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über einen solchen Schritt umgehend zu informieren.
11.7. Der Auftraggeber hat den Werklohn zzgl. etwaiger MwSt. auf das Konto des Auftragnehmers unter Angabe des Verwendungszwecks (Referenznummer) der Zahlung zu zahlen.
11.8. Mit Abschluss des Vertrags bzw. der Auftragsbestätigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Zustimmung erteilt, Steuerunterlagen in elektronischer Form im Sinne des § 26 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über die Umsatzsteuer elektronisch zu übermitteln. Elektronische Rechnungen werden von den Vertragsparteien als vollwertige Rechnungen betrachtet.
11.9. Eine Preiserhöhung bei Material (wie z. B. Papier, Druckfarben, Buchbindematerial usw.) nach der Festlegung des Werklohns in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag, jedoch vor der tatsächlichen Rechnungsstellung des Werks, berechtigt den Auftragnehmer, die erhöhten Kosten in der Abrechnung des Werks nur dann zu berücksichtigen, wenn die Materialpreise um mehr als 3 % gegenüber den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Auftragsbestätigung oder des Vertrags geltenden Materialpreisen gestiegen sind.
11.10. Sollte der Wechselkurs der tschechischen Krone (CZK) gegenüber anderen Fremdwährungen (Euro, Dollar, Pfund) um mehr als 1 CZK im Vergleich zu den von der Tschechischen Nationalbank veröffentlichten Wechselkursen am Tag des Vertragsabschlusses/der Auftragsbestätigung in der Zeit ab Abschluss des Vertrags bzw. der Auftragsbestätigung steigen, behält sich der Auftragnehmer vor, den Werklohn im Hinblick auf diese Stärkung des CZK-Kurses anzupassen.
11.11. Der Auftraggeber erwirbt das Eigentum am Werk erst nach vollständiger Bezahlung des Werklohns.
11.12. Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung des hergestellten und in Rechnung gestellten Werks in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs bis zum Tag der Bezahlung des gesamten geschuldeten Betrags eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des gesamten Werklohns zzgl. MwSt. gemäß der Rechnung für jeden Tag des Verzugs zu berechnen, sei es nur für einen angefangenen Verzugstag. Die Vertragsstrafe ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der jeweiligen schriftlichen Zahlungsaufforderung fällig. Durch die Zahlung der Vertragsstrafe bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz des Schadens unberührt, der in ursächlichem Zusammenhang mit der Verletzung einer Vertragspflicht steht, die zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder gesetzlicher Verzugszinsen führt.
11.13. Wenn zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ein Nachlass auf den Werklohn vereinbart ist, ist seine Anwendung nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis erfüllt und den Werklohn ordnungsgemäß und rechtzeitig bezahlt hat. Andernfalls verliert der Auftraggeber den Anspruch auf den Nachlass und ist verpflichtet, den vollen Werklohn ohne den gewährten Nachlass zu zahlen.
11.14. Wird die Rechnung nicht innerhalb der auf dem Steuerbeleg angegebenen Zahlungsfrist bezahlt, erhält der Auftraggeber diesbezügliche Mahnungen und anschließend werden ausstehende Beträge eingezogen. Verzugszinsen, Mahnkosten sowie Einzugskosten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechnungen zu bezahlen.
11.15. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten.
11.16. Im Falle einer Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kann der Auftragnehmer Teilleistungen in Rechnung stellen. Der Auftraggeber hat die Teilleistung zu bezahlen.
11.17. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den vollen Werklohn auch dann zu bezahlen, wenn das Werk ordnungsgemäß hergestellt wurde und zur Übergabe bereitsteht, der Auftraggeber es jedoch ohne Rechtsgrund nicht abgenommen hat (in diesem Fall gilt als Datum der Abnahme des Werks das ursprünglich vereinbarte Abnahmedatum).
11.18. Etwaige Rügen des Werks durch den Auftraggeber berechtigen diesen nicht zur nicht fristgerechten Bezahlung der Rechnung.
11.19. Wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer ausgestellte Anzahlungsrechnung nicht bis zum Fälligkeitsdatum bezahlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der Auftragsbearbeitung gar nicht erst zu beginnen. Wenn der Auftraggeber die Anzahlungsrechnung nicht bis zum in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum bezahlt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vereinbarten Lieferzeiten nicht garantieren, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. In diesem Fall legt der Auftragnehmer das tatsächliche Datum der Fertigstellung des Werks nach dem Datum der Zahlung der Anzahlungsrechnung entsprechend seiner aktuellen Produktionskapazität fest.
12. VERTRAGSDAUER
12.1. Der Auftragnehmer kann von dem im Einklang mit diesen Geschäftsbedingungen geschlossenen Vertragsverhältnis dann zurücktreten:
12.1.1. wenn der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung für das Werk oder mit der Anzahlungsleistung gegenüber dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Verzug ist, wenn der Verzug mehr als 30 Kalendertage beträgt,
12.1.2. wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht die für die ordnungsgemäße Werkherstellung erforderliche Mitwirkung leistet, obwohl er vom Auftragnehmer diesbezüglich zweimal schriftlich per E-Mail benachrichtigt wurde.
12.2. Der Vertragsrücktritt bedarf der Schriftform und muss an die Adresse des Auftraggebers zugestellt werden.
12.3. Durch den Vertragsrücktritt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung einer Vertragsstrafe unberührt.
12.4. Im Falle eines Vertragsrücktritts oder der Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Erfüllung der Verpflichtung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Erstattung der bis zum Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich angefallenen Kosten für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung.
13. MÄNGELRECHTE
13.1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel und Schäden, die auf die Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produktionsunterlagen (wie z. B. Digitalproof, digitale Vorschau, Papier, Farbe oder andere Komponenten zur Werkherstellung) zurückzuführen sind.
13.2. In der Druckindustrie sind Schwankungen in der Qualität des Werks – der Farbe des Drucks und der Weiterverarbeitung – üblich und daher innerhalb der vorgegebenen Toleranzen bei der Werkherstellung durch den Auftragnehmer zulässig.
13.3. Für Offsetdruckverfahren – Farbeinstellung gelten die internationale Norm ISO 12647-2 sowie die aktuelle Fogra-Referenz. Die Anforderungen an die bei der Bindung verwendeten Materialien und die Verfahren zur Buchherstellung sind in der Norm ISO 11800 festgelegt.
13.4. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist nur bei Abnahme des Werks zulässig und als Vorbehalt auf dem Lieferschein oder in der Empfangsbescheinigung des Frachtführers zu vermerken. Handelt es sich um einen versteckten Mangel, ist die Rüge nur dann zulässig, wenn der Mangel dem Auftragnehmer unverzüglich angezeigt wurde, nachdem der Auftraggeber ihn bei ausreichender Sorgfalt hätte entdecken können, spätestens jedoch sechs Monate nach Übergabe des Werks. Zeigt der Auftraggeber die Mängel nicht rechtzeitig an, erlischt sein Anspruch.
13.5. Mängel an einem Teil des Werks können nicht zur Rüge des gesamten Werks führen.
13.6. Bei Geltendmachung der Mängelhaftungsrechte ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer mangelhafte Produkte (mindestens 2 % der Produkte des gesamten gelieferten Werks, die den gleichen behaupteten Mangel aufweisen) zur Prüfung zu übergeben, die Mängel schriftlich zu spezifizieren, ihren Umfang anzugeben sowie seinen Anspruch gegenüber dem Auftragnehmer zu begründen. Der Auftraggeber hat diese schriftliche Spezifizierung des Rügeumfangs per E-Mail an die E-Mail-Adresse der Kontaktperson des Auftragnehmers zu übermitteln, die den Auftrag im Namen des Auftragnehmers ausgeführt hat. Als Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Geltendmachung der Rüge gilt der Zeitpunkt, zu welchem dem Auftragnehmer das Rügeschreiben samt Mustern der mangelhaften Produkte gemäß diesem Absatz zugestellt wird. Die Probe der mangelhaften Produkte muss ordnungsgemäß verpackt und unversehrt zugestellt werden.
13.7. Erst ab Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Geltendmachung der Rüge, d. h. nach Erhalt des Rügeschreibens samt Mustern der mangelhaften Produkte, ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen zu entscheiden, ob er die Rüge anerkennt oder nicht. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber diese Entscheidung entweder per E-Mail oder per Einschreiben mit.
13.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die anerkannte Rüge entweder durch einen Preisnachlass, eine Nacherfüllung oder Ersatzleistung zu lösen. Die Entscheidung, wie die Rüge abgewickelt wird, steht dem Auftragnehmer zu. Wenn der Auftragnehmer beschließt, einen Preisnachlass zu gewähren, hat er den Auftraggeber spätestens 30 Kalendertage nach Anerkennung der Rüge über diese Art der Rügeabwicklung zu informieren. Beschließt der Auftragnehmer, die Rüge durch eine Nacherfüllung oder Ersatzleistung abzuwickeln, hat er die Rüge spätestens 90 Kalendertage nach Anerkennung der Rüge auf diese Weise abzuwickeln.
13.9. Mängel, die am Werk auftreten können, können wie folgt beschrieben werden
13.9.1. MENGENFEHLER
13.9.1.1. Die Werklieferung, bei der die Menge der gelieferten Produkte nicht der in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag angegebenen Menge entspricht, gilt auch unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 dieser Geschäftsbedingungen zulässigen Toleranz als Mengenfehler.
13.9.1.2. Um festzustellen, ob das gelieferte Werk mit einem Mengenfehler behaftet ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk unverzüglich nach der Abnahme zu überprüfen. Der Auftraggeber hat die festgestellten Mengenfehler direkt auf dem Lieferschein zu vermerken.
13.9.2. QUALITÄTSMÄNGEL
13.9.2.1. Für die Feststellung von Qualitätsmängeln ist es maßgebend, ob das hergestellte Werk die Qualität, Beschaffenheit und Eigenschaften gemäß den in diesen Geschäftsbedingungen festgelegten Normen und Kennzahlen aufweist.
Ein Teil der Kosten des Werks, der über der zulässigen Toleranz liegt, wird also als Mengenfehler betrachtet.
14. SCHADENSHAFTUNG, EIGENTUMSVORBEHALT
14.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Werklohns bleibt das gelieferte Werk Eigentum des Auftragnehmers. Forderungen aus der Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehenden Werks gelten als zur Sicherung der Forderung des Auftragnehmers abgetreten.
14.2. Die Schadensgefahr am Werk (d. h. das Risiko des Verlusts und der Beschädigung des Auftrags sowie die Verpflichtung, die Kosten im Zusammenhang mit dem Auftrag zu tragen) geht zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Auftraggebers oder an eine andere vom Auftraggeber benannte Person über, falls der Auftraggeber den Transport selbst organisiert. Stellt der Auftragnehmer den Transport sicher, so geht die Schadensgefahr am Werk erst dann auf den Auftraggeber über, wenn das Werk aufgrund der Bestätigung des Lieferscheins oder des Transportscheins des Kurierdienstes am Lieferort zugestellt wird.
14.3. Die Schadensgefahr am Werk sowie das Risiko möglicher zusätzlicher Kosten gehen auf den Auftraggeber bereits vor der tatsächlichen Übergabe des Werks über, wenn der Auftraggeber das Werk entgegen der Vereinbarung der Vertragsparteien nicht innerhalb der vereinbarten Frist abnimmt. In diesem Fall geht die Schadensgefahr am Werk mit fruchtlosem Ablauf des vereinbarten Liefertermins über.
14.4. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers auf das Verhalten oder die mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers, zu der er verpflichtet war, zurückzuführen ist.
14.5. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gemäß § 2894 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch sind ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Entsteht dem Auftraggeber ein Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers, so haftet der Auftragnehmer für diesen Schaden nur bis zur Höhe des Werklohns ohne MwSt. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz eines immateriellen Schadens ist völlig ausgeschlossen.
15. HÖHERE GEWALT
15.1. Nicht abwendbare oder nicht vorhersehbare äußere Ereignisse wie z. B. Krieg, Streik, Aussperrung, Explosion, vollständige oder teilweise Zerstörung des Standorts oder der Produktionsanlage des Auftragnehmers oder seiner Zulieferer, Änderung der Zollvorschriften, Aufruhr, Naturkatastrophen, Verkehrs- und Transportstörungen sowie behördliche Eingriffe befreien den betroffenen Vertragspartner für die Dauer ihrer Auswirkungen von seinen sich aus diesen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen. In einem solchen Fall werden der Auftragnehmer und der Auftraggeber einander unverzüglich darüber informieren, inwieweit der Leistungsausfall nachgeholt werden kann, und die Fristen für die Erfüllung der Verpflichtungen werden um den Zeitraum der höheren Gewalt verlängert.
16. WEITERE RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN
16.1. Der Auftraggeber übernimmt hiermit das Risiko der Änderung der Umstände im Sinne des § 1765 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch. Es gilt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer als vereinbart, dass die Anwendung der Bestimmung des § 2108 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch ausgeschlossen ist.
17. DATENSCHUTZ
17.1. Informationen über den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG („DSGVO“) sowie über die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Vorgehensweise des Auftragnehmers mit der DSGVO und den damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten kann der Auftraggeber unter www.graspo.com erhalten.
18. ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN
18.1. Mitteilungen, die das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer betreffen, sind auf eine der folgenden Arten zuzustellen:
18.1.1. durch den Postdienstleister in Form eines eingeschriebenen Briefes,
18.1.2. auf elektronischem Wege an die elektronischen Adressen, die sich aus der gegenseitigen Kommunikation zwischen den Vertragsparteien ergeben.
18.2. Als zugestellt gilt auch eine Mitteilung, die vom Empfänger abgelehnt, nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist abgeholt oder als unzustellbar zurückgesendet wurde.
19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
19.1. Alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, die sich aus dem gemäß diesen Geschäftsbedingungen geschlossenen Vertrag oder der Auftragsbestätigung ergeben, sind zunächst gütlich beizulegen.
19.2. Auf Verträge oder Auftragsbestätigungen, die gemäß diesen Geschäftsbedingungen geschlossen werden, oder auf Verträge oder Auftragsbestätigungen, die auf diese Geschäftsbedingungen verweisen, ist ausschließlich das Recht der Tschechischen Republik anwendbar. Weitere hier nicht angeführte Angelegenheiten werden durch das Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, das Gesetz Nr. 634/1992 Slg., über den Verbraucherschutz sowie weitere Gesetze in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
19.3. Sachbezogene Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen, Einzelverträgen und Auftragsbestätigungen ergeben, werden durch ein sachlich zuständiges Gericht entschieden, wobei der Auftragnehmer und der Auftraggeber die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts in Zlín als Gericht erster Instanz vereinbaren.
19.4. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber mit diesen Geschäftsbedingungen in deren Gesamtheit bekannt zu machen. Die aktuelle Fassung der Geschäftsbedingungen ist ebenfalls auf der Website des Auftragnehmers www.graspo.com veröffentlicht. Mit Abschluss des Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer bestätigt der Auftraggeber, dass er die vorliegenden Geschäftsbedingungen in vollem Umfang gelesen hat, und erklärt sein bedingungsloses und uneingeschränktes Einverständnis damit, dass das zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entstandene Schuldverhältnis den Bestimmungen des Vertrags oder der Auftragsbestätigung sowie den vorliegenden Geschäftsbedingungen unterliegt, und verpflichtet sich, diese einzuhalten.
19.5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, über ihre Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu wahren. Als Verstoß gegen die Schweigepflicht gilt nicht die Geltendmachung eines berechtigten Anspruchs durch eine der Vertragsparteien auf gerichtlichem Wege.
19.6. Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten aus dem Gesetz Nr. 634/1992 Slg., über den Verbraucherschutz, in der jeweils gültigen Fassung, wird vom Tschechischen Gewerbeaufsichtsamt (www.coi.cz) ausgeübt. Die Art und Weise sowie die Bedingungen, unter denen eine Beschwerde an das Tschechische Gewerbeaufsichtsamt als Aufsichtsbehörde gerichtet werden kann, sind auf der Website www.coi.cz aufgeführt. Kommt es zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, der ein Verbraucher ist, zu einer Verbraucherstreitigkeit, die nicht einvernehmlich beigelegt werden kann, kann der Verbraucher beim Tschechischen Gewerbeaufsichtsamt einen Antrag auf außergerichtliche Beilegung dieser Streitigkeit einreichen.
19.7. Wenn die auf dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung beruhende und unter diesen Geschäftsbedingungen geschlossene Beziehung ein internationales (ausländisches) Element enthält, vereinbaren die Parteien, dass die Beziehung dem tschechischen Recht unterliegt.
19.8. Im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit einem ausländischen Unternehmen ist der Text dieser Bedingungen in tschechischer Sprache maßgebend.
19.9. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die mit der Eintreibung des geschuldeten Betrags verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Tätigkeit Dritter, wie z. B. Inkassobüros oder Anwaltskanzleien, zu verlangen.
19.10. Der Auftragnehmer behält sich vor, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Durch die Änderung dieser Geschäftsbedingungen bleibt das Schuldverhältnis, das während der Gültigkeit der vorherigen Fassung der Geschäftsbedingungen entstanden ist, unberührt. Die aktuelle Fassung der Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist auf der Website des Auftragnehmers veröffentlicht und verfügbar.
19.11. Alle Ergänzungen und Änderungen betreffend den geschlossenen Vertrag oder die Auftragsbestätigung müssen von den Vertragsparteien in der Form vereinbart werden, in welcher der Vertrag oder die Auftragsbestätigung geschlossen wurde.
19.12. Sollte eine Bestimmung der Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam sein oder werden, so ist die ungültige Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Durch die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit der jeweiligen Bestimmung bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
19.13. Kontaktangaben des Auftragnehmers:
Postadresse: Graspo CZ, a.s., Pod Šternberkem 324, 763 02 Zlín, Tschechische Republik
E-Mail-Adresse: sales@graspo.com, Telefon: +420 577 606 112.
Diese Geschäftsbedingungen treten in Kraft und werden wirksam: am 01.06.2018